Kürzung der 2. Hälfte einer Jahressonderzuwendung nach Anlage 14 AVR Diakonie Deutschland
(BAG, Urteil vom 11.11.2015 - 10 AZR 719/14)
Nach der Entscheidung des BAG vom 11.11.2015 - 10 AZR 719/14 - kann der Dienstgeber von der Kürzungsmöglichkeit bei der Leistung einer Jahressonderzuwendung nach Anlage 14 AVR Diakonie Deutschland nur Gebrauch machen, wenn er auf alle Dienstverhältnisse seiner Einrichtungen die AVR Diakonie Deutschland vollständig und einschränkungslos anwendet. Dies lässt auch keine Änderungen in Randfragen oder Regelungsbereichen außerhalb der unmittelbaren Hauptleistungspflichten zu. Keine einschränkungslose und vollständige Anwendung der AVR Diakonie Deutschland liegt vor, wenn in einem Dienstvertrag eines Mitarbeiters eine von § 30 Abs. 2 AVR abweichende längere Kündigungsfrist vereinbart wird. Dabei ist es unerheblich, dass die vereinbarte längere Kündigungsfrist auch für den Dienstgeber gilt. Unerheblich ist ebenso, dass die Abweichung der Kündigungsfristen von den AVR nicht das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung betrifft. Ausschließlich Ergänzungen zu den AVR Diakonie Deutschland, die eindeutig und klar für die Beschäftigten vorteilhafter sind, stehen einer Abweichungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 5 AVR Diakonie Deutschland nicht entgegen.