Quantcast
Channel: Blog rechtsanwalt-karlsruhe.com
Viewing all articles
Browse latest Browse all 28

Diebstahl von Wertsachen am Arbeitsplatz - Arbeitgeberhaftung? (LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2016 - 18 Sa 1409/15)

$
0
0



Sachverhalt:

Der Mitarbeiter einer Klinik behauptete, Schmuck im Wert von ca. € 20.000,00 in den Rollcontainer seines Schreibtisches in seinem Büro gelegt und diesen verschlossen zu haben. Er habe diese Wertsachen noch am selben Abend in sein Schließfach bei seiner Bank einlegen wollen. Er habe dies jedoch auf Grund seiner erheblichen Arbeitsbelastung vergessen. Einige Tage später habe er festgestellt, dass die Türe zu seinem Büro, die regelmäßig verschlossen gewesen sei, aufgeschlossen gewesen sei, der Rollcontainer aufgebrochen und seine Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen seiner Bürotür sei nur mit einem Generalschlüssel möglich gewesen. Diesen habe eine Mitarbeiterin leichtfertig in ihrer Kitteltasche aufbewahrt, dort sei der Generalschlüssel nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden. Die Klinik habe es versäumt, durch klare Anweisungen und Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und habe dadurch den Diebstahl seiner Wertsachen ermöglicht. Deshalb habe die Klinik als seine Arbeitgeberin Schadensersatz zu leisten.

LAG Hamm:

Das LAG Hamm führte im Berufungstermin zu dieser Schadensersatzklage des Mitarbeiters in der Berufungsinstanz aus, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um solche Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führe oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötige. Nur hinsichtlich solcher Sachen sei der Arbeitgeber verpflichtet, ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um den Arbeitnehmer vor Verlust oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu schützen. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-)Gegenstände lassen sich nach Auffassung des LAG Hamm Obhuts- und Verwahrungspflichten des Arbeitgebers nicht begründen, schon um den Arbeitgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen.

Das LAG Hamm bezieht sich mit dieser Argumentation auf die hierzu bereits in den 60er und 70er Jahren ergangene Rechtsprechung des BAG.



Viewing all articles
Browse latest Browse all 28