Das BAG hat mit Urteil vom 24.08.2016 entschieden, dass ein Arbeitsvertrag nach § 14 II 1 TzBfG für die Dauer von maximal 2 Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden kann, auch wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG begründet dies damit, dass ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 I HAG kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 II TzBfG ist.
(BAG, Urteil vom 24.08.2016 - 7 AZR 342/14)↧